Grundstückseigentümer, die ein Grundstück von einer kommunal beherrschten Erschließungsgesellschaft erworben haben, können Erschließungskosten von der Erschließungsgesellschaft zurückverlangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nunmehr aktuell entschieden. Hintergrund war eine umstrittene Vorschrift im Baugesetzbuch (§ 124 BauGB), wonach die Erschließung durch Dritte erfolgen kann. Die Gemeinden haben von dieser Möglichkeit vielfach Gebrauch gemacht und Erschließungsgesellschaften gegründet oder sich an Erschließungsgesellschaften beteiligt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem gängigen Modell nunmehr eine Absage erteilt. Verträge zwischen Gemeinden und Erschließungsgesellschaften sind danach nichtig, wenn die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss hat.
Das Urteil ist richtungsweisend und hat weitreichende Folgen für die Betroffenen. Die Erschließungskosten betragen oftmals über 30% des Grundstückskaufpreises. Die Erstattungsansprüche belaufen sich folglich zumeist auf mehrere zehntausend Euro. Hinzu können weitere Ansprüche auf Ersatz von Zinsen und Kosten, beispielsweise der Notarkosten kommen.
Bislang haben wir zu dem Thema "Erstattung von Erschließungskosten" mehrere Informationsveranstaltungen durchgeführt.
Diese sind kostenfrei und dauern ca. eine Stunde.
Aktuell wird es am Dienstag, den 08.05.2012 erneut eine Veranstaltung geben im Hotel zur Mühle, Tecklenburger Strasse 29, 49525 Lengerich.
Da die Teilnehmerzahl jeweils begrenzt ist, wird bei den Veranstaltungen jeweils um vorherige Anmeldung unter der Telefonnummer 0541 / 76 00 75 70 gebeten.